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Art. 34b Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Grundsätze

Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Medienförderung
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Art. 34b Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Grundsätze

Der Kanton beachtet bei der Medienförderung den Grundsatz der Unabhängigkeit der Medien.

Die direkte Förderung einzelner Medien oder Medienangebote ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Förderung der französischsprachigen Medien nach der Gesetzgebung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne.

Auf die Medienförderung besteht kein Rechtsanspruch.

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