107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 34a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Zweck
Förderungsmassnahmen in den Bereichen Medien und politische Bildung - Massnahmen zur Medienförderung
Art. 34a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Zweck
1. Die Förderungsmassnahmen zugunsten der Medien unterstützen die Schaffung und den Erhalt einer qualitativ hochstehenden und vielfältigen Berichterstattung zu kantonalen, regionalen und lokalen Themen von politischer Relevanz.
2. Sie tragen damit zur freien Meinungsbildung bei und erleichtern die Wahrnehmung der politischen Rechte auf kantonaler, regionaler und lokaler Stufe.