107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 31a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Zuständigkeit
Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage
Art. 31a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Zuständigkeit
Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Zugang zu Informationen und formlosen Anfragen ist die Behörde, welche die Information aufgezeichnet oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.
Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit in Fällen, in denen die Informationen bei mehreren Behörden vorhanden sind, durch Verordnung.
Die Gemeinden können die internen Zuständigkeiten für die Behandlung von Gesuchen um Zugang zu Informationen und formlosen Anfragen in einem Erlass abweichend von Absatz 1 regeln.