Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107.1 IMGLIAMLIPM CH-BE

Art. 31a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Zuständigkeit

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Zuständigkeit

Zuständig zur Behandlung von Gesuchen um Zugang zu Informationen und formlosen Anfragen ist die Behörde, welche die Information aufgezeichnet oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat.

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit in Fällen, in denen die Informationen bei mehreren Behörden vorhanden sind, durch Verordnung.

Die Gemeinden können die internen Zuständigkeiten für die Behandlung von Gesuchen um Zugang zu Informationen und formlosen Anfragen in einem Erlass abweichend von Absatz 1 regeln.

← Art. 31 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) Gegenstand Art. 34a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →