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Art. 31 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Formlose Anfragen

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage
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Art. 31 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Formlose Anfragen

1. Bei den Behörden des Kantons, der Gemeinden, der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten können Auskünfte aus den Tätigkeitsbereichen der Verwaltung verlangt werden.

2. Die Anfragen sind so rasch als möglich zu beantworten.

3. Anfragen dieser Art sind gebührenfrei.

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