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Art. 30 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Verfahren

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage
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Art. 30 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Verfahren

1. Gesuche um Zugang zu Informationen sind schriftlich einzureichen.

2. Die Behörde kann für besonderen Aufwand eine Gebühr erheben.

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