107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 2b Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Medien
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 2b Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Medien
1. Medien im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig vom Geschäftsmodell, Organisationen oder Personen, die Informationsangebote erstellen, die
a der Allgemeinheit zugänglich sind,
b nach redaktionellen und publizistischen Grundsätzen erarbeitet werden und
c die Branchenregeln der journalistischen Praxis erfüllen.