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Art. 2b Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Medien

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 2b Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Medien

1. Medien im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig vom Geschäftsmodell, Organisationen oder Personen, die Informationsangebote erstellen, die

a der Allgemeinheit zugänglich sind,

b nach redaktionellen und publizistischen Grundsätzen erarbeitet werden und

c die Branchenregeln der journalistischen Praxis erfüllen.

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