107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 2a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Informationen
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 2a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Informationen
1. Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und vom Informationsträger.
2. Ausgenommen von Absatz 1 sind Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.