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Art. 2a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Informationen

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 2a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Informationen

1. Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und vom Informationsträger.

2. Ausgenommen von Absatz 1 sind Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

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