Art. 29 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Überwiegende Interessen
Art. 29 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Überwiegende Interessen
1. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn
a **\*** durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen und dergleichen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde,
b **\*** der Öffentlichkeit auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit,
c bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
2. Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere
a **\*** der Schutz besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 3 KDSG,
b **\*** der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren, ausser der Zugang zu Informationen rechtfertigt sich nach Artikel 23 oder 24 oder ergibt sich aus der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung,
c das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.
3. Diese Ausnahmebestimmungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil einer Information und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.