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Art. 29 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Überwiegende Interessen

Information der Öffentlichkeit - Information auf Anfrage
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Art. 29 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Überwiegende Interessen

1. Überwiegende öffentliche Interessen liegen insbesondere vor, wenn

a **\*** durch die vorzeitige Bekanntgabe von internen Arbeitspapieren, Anträgen und dergleichen die Entscheidfindung wesentlich beeinträchtigt würde,

b **\*** der Öffentlichkeit auf andere Weise Schaden zugefügt würde, namentlich durch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit,

c bei der Behörde ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.

2. Als überwiegende private Interessen gelten insbesondere

a **\*** der Schutz besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 3 KDSG,

b **\*** der Persönlichkeitsschutz in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren, ausser der Zugang zu Informationen rechtfertigt sich nach Artikel 23 oder 24 oder ergibt sich aus der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung,

c das Geschäftsgeheimnis oder das Berufsgeheimnis.

3. Diese Ausnahmebestimmungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil einer Information und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.

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