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Art. 28 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Besonders schützenswerte Personendaten

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Art. 28 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Besonders schützenswerte Personendaten

1. Der Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten gemäss Artikel 3 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)[7] erfordert die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person.

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