Art. 27 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Grundsätze
Art. 27 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Grundsätze
1. Jede Person hat ein Recht auf Zugang zu Informationen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
1a Ist eine Information in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf der Internetseite einer Behörde veröffentlicht, so gilt der Anspruch gemäss Absatz 1 als erfüllt. Die Behörde kann sich darauf beschränken, auf die Fundstellen hinzuweisen.
2. Für Informationen, die im Auftrag der schweizerischen Eidgenossenschaft aufgezeichnet oder verwaltet werden, richtet sich das Recht auf Zugang nach diesem Gesetz, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
3. Für nicht rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungs- und Justizverfahren gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen.