107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 26a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Organe der Landeskirchen
Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Art. 26a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Organe der Landeskirchen
1. Die Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten informieren über die kirchlichen Angelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
2. Sie organisieren das Informationswesen entsprechend ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten.