107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 26 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Gemeindebehörden
Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Art. 26 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Gemeindebehörden
1. Die Gemeindebehörden informieren über Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
1a Amtliche Bekanntmachungen und Informationen im amtlichen Anzeiger richten sich nach der Gemeindegesetzgebung.
2. Die Gemeinden organisieren das Informationswesen entsprechend ihren Möglichkeiten.