107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 25 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Kantonspolizei
Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Art. 25 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Vorfälle, deren unverzügliche Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.
2. Die Befugnisse der Gerichtsbehörden in Ermittlungs- und Voruntersuchungsverfahren bleiben vorbehalten.