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Art. 25 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Kantonspolizei

Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
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Art. 25 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über Vorfälle, deren unverzügliche Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.

2. Die Befugnisse der Gerichtsbehörden in Ermittlungs- und Voruntersuchungsverfahren bleiben vorbehalten.

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