107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 24 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Abgeschlossenes Verfahren
Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Art. 24 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Abgeschlossenes Verfahren
1. Nach Abschluss eines Verfahrens wird über die Entscheide informiert, wenn
a * an der Information ein öffentliches Interesse besteht,
b * die Entscheide für die Rechtsfortbildung von Bedeutung sind,
c die Information wissenschaftlichen Zwecken dient.
2. Eine weitergehende Information im Rahmen von Artikel 22 Absatz 2 bleibt vorbehalten.