Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107.1 IMGLIAMLIPM CH-BE

Art. 24 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Abgeschlossenes Verfahren

Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Abgeschlossenes Verfahren

1. Nach Abschluss eines Verfahrens wird über die Entscheide informiert, wenn

a * an der Information ein öffentliches Interesse besteht,

b * die Entscheide für die Rechtsfortbildung von Bedeutung sind,

c die Information wissenschaftlichen Zwecken dient.

2. Eine weitergehende Information im Rahmen von Artikel 22 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

← Art. 23 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) Gegenstand Art. 25 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →