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Art. 23 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Hängige Verfahren

Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
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Art. 23 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Hängige Verfahren

1. Über hängige Verfahren wird informiert, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, namentlich wenn

a) die Mitwirkung des Publikums bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung geboten ist,

b) die unverzügliche Information in einem besonders schweren oder aufsehenerregenden Fall angezeigt ist,

c) es zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist,

d) es der Schutz oder die Warnung der Bevölkerung erfordert.

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