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Art. 22 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft

Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
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Art. 22 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft

1. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft informieren nach den besonderen Vorschriften dieses Gesetzes, der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung und des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG), soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Artikel 29 gilt sinngemäss.

2. Die obersten Gerichte informieren die Öffentlichkeit über ihre Rechtsprechung. Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

2a Die redaktionelle Bearbeitung und Herausgabe der Leitentscheide des Verwaltungsgerichts kann durch Leistungsvertrag an eine private Trägerschaft übertragen werden. Für die Nutzung der redaktionell bearbeiteten Inhalte kann eine Kostenpflicht vorgesehen werden.

3. Die akkreditierten Medienschaffenden werden rechtzeitig über die Sitzungsdaten und die zu beurteilenden Gegenstände informiert.

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