107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 21 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Informationsstellen
Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Art. 21 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Informationsstellen
1. Die zuständige Stelle der Staatskanzlei plant und koordiniert die gesamtkantonale Informations- und Kommunikationstätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Direktionen und den Parlamentsdiensten.
2. Die Gesetzgebung kann für Teilbereiche besondere amtliche Informationsstellen vorsehen.