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Art. 21 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Informationsstellen

Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
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Art. 21 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Informationsstellen

1. Die zuständige Stelle der Staatskanzlei plant und koordiniert die gesamtkantonale Informations- und Kommunikationstätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Direktionen und den Parlamentsdiensten.

2. Die Gesetzgebung kann für Teilbereiche besondere amtliche Informationsstellen vorsehen.

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