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Art. 20 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Berichte, Studien und Gutachten

Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
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Art. 20 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Berichte, Studien und Gutachten

1. Berichte, Studien und Gutachten werden zugänglich gemacht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

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