107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
Art. 2 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)
1. Dieses Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons, der Gemeinden und der Landeskirchen.
2. Als Behörden gelten
a) Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften,
b) Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, die dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_2634590_2_2_c) unterstellt sind,
b1) Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten und
c) Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben tätig sind.
3. Für das Verfahren vor den Justizbehörden bleiben die besonderen Bestimmungen der für das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren Verfahrensordnung vorbehalten.