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Art. 1a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Zweck
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Art. 1a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt,

a die Transparenz des staatlichen Handelns zu gewährleisten,

b die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der politischen Rechte zu fördern,

c die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern.

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