107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 1a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Zweck
Art. 1a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt,
a die Transparenz des staatlichen Handelns zu gewährleisten,
b die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der politischen Rechte zu fördern,
c die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern.