107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Öffentliche Unternehmen und private Aufgabenträger
Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Art. 19 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Öffentliche Unternehmen und private Aufgabenträger
Öffentliche Unternehmen und mit öffentlichen Aufgaben betraute Private informieren über ihre Tätigkeit im übertragenen Aufgabenbereich wie Behörden.
Vor Volksabstimmungen, welche sie direkt betreffen, informieren sie sachlich und verhältnismässig.
Sie enthalten sich jeglicher Einflussnahme auf Wahlen und jeder Unterstützung von Parteien, Abstimmungskomitees oder anderen politischen Interessengruppen.