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Art. 18 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Grosser Rat

Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
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Art. 18 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Grosser Rat

1. Über die Beratungen im Ratsplenum wird die Öffentlichkeit informiert, insbesondere durch das Tagblatt des Grossen Rates.

2. Über die Beratungen in den Kommissionen wird die Öffentlichkeit nach den Vorschriften der Grossratsgesetzgebung orientiert.

3. Artikel 16a Absatz 3 gilt sinngemäss.

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