107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 17 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen
Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Art. 17 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen
1. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden und Dienststellen, die gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) befugt sind, behördliche Alarmmeldungen und dringliche polizeiliche Bekanntmachungen durch Radio und Fernsehen zu verbreiten.
2. Dringliche polizeiliche Bekanntmachungen richten sich nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG).