107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 16a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Regierungsrat und Kantonsverwaltung
Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Art. 16a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Regierungsrat und Kantonsverwaltung
1. Der Regierungsrat und die Kantonsverwaltung veröffentlichen die Informationen gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a im Internet, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen oder die wirksame Aufgabenerfüllung entgegenstehen.
2. Sie kommunizieren mit der Bevölkerung und eröffnen Möglichkeiten zum interaktiven Austausch.
3. Die Information und Kommunikation erfolgen in Text, Bild oder Ton.
4. Informationen, die den gesamten Kanton betreffen, werden, wann immer möglich, zeitgleich in beiden Amtssprachen veröffentlicht. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.