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Art. 16 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Grundsätze

Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
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Art. 16 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Grundsätze

1. Die Behörden

a * informieren über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,

b * informieren den Umständen entsprechend sachgerecht, umfassend, klar und rasch,

c * nutzen dafür geeignete Kanäle, vorzugsweise das Internet.

2. Sie bemühen sich dabei um eine zielgruppengerechte Wort- und Bildsprache und setzen anerkannte Grundsätze der diskriminierungsfreien Sprache um.

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