107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Grundsätze
Information der Öffentlichkeit - Information von Amtes wegen
Art. 16 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Grundsätze
1. Die Behörden
a * informieren über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,
b * informieren den Umständen entsprechend sachgerecht, umfassend, klar und rasch,
c * nutzen dafür geeignete Kanäle, vorzugsweise das Internet.
2. Sie bemühen sich dabei um eine zielgruppengerechte Wort- und Bildsprache und setzen anerkannte Grundsätze der diskriminierungsfreien Sprache um.
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