Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107.1 IMGLIAMLIPM CH-BE

Art. 15b Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Bekanntgabe von Personendaten im Internet

Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15b Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Bekanntgabe von Personendaten im Internet

Behörden dürfen Personendaten in elektronischer Form, namentlich im Internet, bekanntgeben, soweit dies zur Erfüllung des Informationsauftrags gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.

Besteht das öffentliche Interesse an publizierten Personendaten nicht mehr, sind diese zu entfernen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

← Art. 15a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) Gegenstand Art. 16 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →