107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 15b Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Bekanntgabe von Personendaten im Internet
Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
Art. 15b Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Bekanntgabe von Personendaten im Internet
Behörden dürfen Personendaten in elektronischer Form, namentlich im Internet, bekanntgeben, soweit dies zur Erfüllung des Informationsauftrags gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist.
Besteht das öffentliche Interesse an publizierten Personendaten nicht mehr, sind diese zu entfernen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.