Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107.1 IMGLIAMLIPM CH-BE

Art. 15a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Akkreditierung von Medienschaffenden

Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Akkreditierung von Medienschaffenden

1. Für Medienschaffende besteht unter Vorbehalt von Absatz 3 keine Akkreditierungspflicht.

2. Die zuständige Stelle der Staatskanzlei kann die Teilnahme an Medienanlässen auf Vertreterinnen und Vertreter von Medien im Sinne von Artikel 2b beschränken.

3. Die Justizbehörden, die Gemeinden und die Landeskirchen können die Akkreditierung von Medienschaffenden selbstständig regeln.

← Art. 15 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) Gegenstand Art. 15b Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →