107.1
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Art. 15a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Akkreditierung von Medienschaffenden
Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
Art. 15a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Akkreditierung von Medienschaffenden
1. Für Medienschaffende besteht unter Vorbehalt von Absatz 3 keine Akkreditierungspflicht.
2. Die zuständige Stelle der Staatskanzlei kann die Teilnahme an Medienanlässen auf Vertreterinnen und Vertreter von Medien im Sinne von Artikel 2b beschränken.
3. Die Justizbehörden, die Gemeinden und die Landeskirchen können die Akkreditierung von Medienschaffenden selbstständig regeln.