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Art. 15 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Bedürfnisse der Medien

Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
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Art. 15 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Bedürfnisse der Medien

1. Die Behörden beachten gegenüber den Medien das Gebot der Gleichbehandlung.

2. Sie nehmen bei der Wahl des Zeitpunkts und der Art der Information nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medien.

3. Sie unterstützen nach Möglichkeit Recherchen der Medienschaffenden sowie Abklärungen der in den Parlamenten vertretenen Parteien.

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