Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
107.1 IMGLIAMLIPM CH-BE

Art. 14a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Zugänglichkeit und Barrierefreiheit

Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (56 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Zugänglichkeit und Barrierefreiheit

1. Die Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Informationen sowie der Kommunikationsangebote sind soweit möglich und geboten auch für Menschen mit Behinderungen oder mit geringen Sprachkenntnissen zu gewährleisten.

2. Die Zugänglichkeit digitaler Leistungen richtet sich nach dem Gesetz vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)[[3]].

← Art. 14 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) Gegenstand Art. 15 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →