107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 14a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Zugänglichkeit und Barrierefreiheit
Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
Art. 14a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Zugänglichkeit und Barrierefreiheit
1. Die Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Informationen sowie der Kommunikationsangebote sind soweit möglich und geboten auch für Menschen mit Behinderungen oder mit geringen Sprachkenntnissen zu gewährleisten.
2. Die Zugänglichkeit digitaler Leistungen richtet sich nach dem Gesetz vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)[[3]].