107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Allgemeines
Information der Öffentlichkeit - Grundsätze
Art. 14 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Allgemeines
1. Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und schaffen damit die Grundlage für eine freie Meinungsbildung.
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Sie pflegen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Kommunikation mit der Bevölkerung.
2. Die kantonalen Behörden nehmen Rücksicht auf die regionalen Bedürfnisse und die Zweisprachigkeit.
3. Die Information erfolgt von Amtes wegen oder auf Anfrage.