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Art. 13a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)

Öffentlichkeit der Sitzungen - Landeskirchen
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Art. 13a Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)

1. Für die Organe der Landeskirchen und ihrer regionalen Einheiten ist die Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu gewährleisten wie für die Organe des Kantons.

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