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Art. 13 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)

Öffentlichkeit der Sitzungen - Gemeindeverbindungen
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Art. 13 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG)

Für die Organe von Gemeindeverbindungen ist die Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu gewährleisten wie für die Gemeinden.

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