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Art. 12 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Unterlagen

Öffentlichkeit der Sitzungen - Gemeindeversammlungen und Gemeindebehörden
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Art. 12 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Unterlagen

1. Die Gemeinden gewährleisten den Zugang zu den Entscheidgrundlagen der Gemeindeversammlungen, des Grossen Gemeinderates oder des Stadtrates sowie der Regionalversammlung einer Regionalkonferenz.

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