107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Unterlagen
Öffentlichkeit der Sitzungen - Gemeindeversammlungen und Gemeindebehörden
Art. 12 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Unterlagen
1. Die Gemeinden gewährleisten den Zugang zu den Entscheidgrundlagen der Gemeindeversammlungen, des Grossen Gemeinderates oder des Stadtrates sowie der Regionalversammlung einer Regionalkonferenz.