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Art. 11 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Sitzungen

Öffentlichkeit der Sitzungen - Gemeindeversammlungen und Gemeindebehörden
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Art. 11 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Sitzungen

1. Die Sitzungen des Grossen Gemeinderates oder Stadtrates sowie der Regionalversammlung einer Regionalkonferenz sind öffentlich.

2. Bild- und Tonaufzeichnungen oder -übertragungen durch den Rat selbst oder durch Medienschaffende sind zulässig. Sie dürfen den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen.

3. Nicht öffentlich sind, ausser ein Gemeindeerlass oder das einsetzende Organ sieht Öffentlichkeit vor,

a. die Sitzungen des Gemeinderates und die diesen unmittelbar vorangehenden Entscheidfindungsverfahren,

b. die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Geschäftsstelle einer Regionalkonferenz,

c. die Sitzungen der Kommissionen,

d. die über die Sitzungen gemäss Buchstaben a bis c geführten Diskussionsprotokolle.

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