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Art. 10 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Gemeindeversammlungen

Öffentlichkeit der Sitzungen - Gemeindeversammlungen und Gemeindebehörden
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Art. 10 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Gemeindeversammlungen

1. Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich.

2. Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung. Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserungen und Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden.

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