107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Gemeindeversammlungen
Öffentlichkeit der Sitzungen - Gemeindeversammlungen und Gemeindebehörden
Art. 10 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Gemeindeversammlungen
1. Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich.
2. Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung. Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserungen und Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden.