107.1
IMGLIAMLIPM
CH-BE
Art. 1 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen - Gegenstand und Zweck
Art. 1 Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG) · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt
a) die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Behörden,
b) die Kommunikation mit der Bevölkerung,
c) das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen,
d) die Medienförderung,
e) die Förderung der Medienkompetenz,
f) die Förderung der politischen Bildung.