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Art. 3 Gesetz betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG)

Begleitung und Beratung der Einwohnergemeinde
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Art. 3 Gesetz betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG)

1. Die Begleitung und Beratung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden von der jeweils zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und der Staatskanzlei unentgeltlich geleistet.

2. Nicht anwendbar sind Artikel 34 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) sowie die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG), insbesondere betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe nach vollzogenem Zusammenschluss.

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