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Art. 10 Gesetz betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG) - Zuständigkeiten und Koordination
Kantonswechsel
Art. 10 Gesetz betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres-Gesetz, ClaG) · Zuständigkeiten und Koordination
1. Das Gebietsänderungskonkordat wird durch die Regierungen der Kantone Bern und Freiburg gemeinsam ausgearbeitet.
2. Es wird dem Grossen Rat des Kantons Bern zur Genehmigung vorgelegt und unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung (Art. 61 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung).
3. Unterliegt der Beschluss über die Gebietsänderung auch im Kanton Freiburg der Volksabstimmung, finden die Volksabstimmungen in beiden Kantonen am gleichen Tag statt. Der Abstimmungstermin wird von den beiden Regierungen festgelegt.
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Gegenstand
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