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Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG)

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Art. 7 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) · Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG)

Das Staatsarchiv meldet dem Institut für geistiges Eigentum das Kantonswappen, die Amtsbezirkswappen sowie die Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden.

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