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Art. 5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Klageberechtigung (Art. 22 Abs. 3 WSchG)

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Art. 5 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) · Klageberechtigung (Art. 22 Abs. 3 WSchG)

1. Dem Kanton Bern, handelnd durch die Staatskanzlei, steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen oder seiner amtlichen Bezeichnungen zu.

2. Den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch ihrer geschützten Zeichen oder ihrer amtlichen Bezeichnungen zu.

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