105.31
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CH-BE
Art. 4 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Wappenregister
Art. 4 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) · Wappenregister
1. Das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen werden in das Register der Kantonswappen aufgenommen.
2. Die Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden werden in das Register der Gemeindewappen aufgenommen.
3. Das Staatsarchiv führt die beiden Register.