105.31
EVWSCHGOILPAPOILPSEVOI
CH-BE
Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Zuständigkeiten zur Festlegung der Wappen
Art. 2 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) · Zuständigkeiten zur Festlegung der Wappen
1. Der Regierungsrat legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest.
2. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen. Sie können ihre Wappen mit Genehmigung des Regierungsrates ändern.