105.31
EVWSCHGOILPAPOILPSEVOI
CH-BE
Art. 1 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Gegenstand
Art. 1 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) · Gegenstand
1. Diese Verordnung
a regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens und der Amtsbezirkswappen (kantonale Wappen) sowie der Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden;
b legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest;
c regelt den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.