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105.31 EVWSCHGOILPAPOILPSEVOI CH-BE

Art. 1 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) - Gegenstand

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Art. 1 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) · Gegenstand

1. Diese Verordnung

a regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens und der Amtsbezirkswappen (kantonale Wappen) sowie der Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden;

b legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest;

c regelt den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Gegenstand Art. A1-1 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) →

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