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Art. 9 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Folgen der Ablehnung eines Kantonswechsels bzw. eines Verzichts auf Durchführung der Abstimmung

Gemeindeabstimmungen
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Art. 9 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Folgen der Ablehnung eines Kantonswechsels bzw. eines Verzichts auf Durchführung der Abstimmung

1. Die Kantonszugehörigkeit jener Gemeinden, die einen Wechsel zum Kanton Jura abgelehnt oder von ihrem Recht auf Durchführung einer Gemeindeabstimmung keinen Gebrauch gemacht haben, gilt als definitiv geregelt.

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