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Art. 8 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Massnahmen in Bezug auf die Durchführung der Gemeindeabstimmungen

Gemeindeabstimmungen
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Art. 8 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Massnahmen in Bezug auf die Durchführung der Gemeindeabstimmungen

Der Regierungsrat wird ermächtigt, durch Beschluss besondere Massnahmen insbesondere in Bezug auf die Auszählung und die Aufbewahrung des Abstimmungsmaterials anzuordnen, um einen reibungslosen Ablauf der Abstimmungen zu gewährleisten.

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