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KBJGLAJB
CH-BE
Art. 5 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Abstimmungstermine
Gemeindeabstimmungen
Art. 5 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Abstimmungstermine
1. Wird in mehreren Gemeinden abgestimmt, finden die Abstimmungen am selben oder an höchstens zwei Abstimmungsterminen statt.
2. Finden die Gemeindeabstimmungen am selben Abstimmungstermin statt, sind sie innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.
3. Finden die Gemeindeabstimmungen an zwei Abstimmungsterminen statt, ist der erste Termin innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und der zweite innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Abstimmungstermin anzusetzen.
4. Die betroffenen Gemeinden legen die Abstimmungstermine in gegenseitiger Absprache fest. Können sie sich nicht einigen, werden die Abstimmungstermine durch den Regierungsrat bestimmt.
5. Die Abstimmungen finden an einem Sonntag statt.