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CH-BE
Art. 4 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Urnenabstimmung
Gemeindeabstimmungen
Art. 4 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Urnenabstimmung
Die Gemeindeabstimmungen finden an der Urne statt.