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KBJGLAJB
CH-BE
Art. 3 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Berechtigte Gemeinden
Gemeindeabstimmungen
Art. 3 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Berechtigte Gemeinden
1. Jene Gemeinden des Berner Juras, die den Regierungsrat bis zum 24. November 2015 ersucht haben, eine Abstimmung über ihre Kantonszugehörigkeit durchzuführen, sind gemäss diesem Gesetz dazu ermächtigt.
2. Will eine Gemeinde von ihrem Recht auf Durchführung einer Gemeindeabstimmung keinen Gebrauch machen, so teilt sie dies dem Regierungsrat innert folgender Fristen mit
a. spätestens zwölf Wochen vor dem Abstimmungstermin, wenn die Abstimmung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden sollte (Art. 5 Abs. 2 oder 3),
b. spätestens innerhalb von vier Wochen nach der ersten Abstimmung (Art. 5 Abs. 3).[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_229372_2_2_c)