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Art. 2 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Anwendbares Recht

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Art. 2 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Anwendbares Recht

1. Für die Gemeindeabstimmungen sind die einschlägigen Gemeindereglemente und die kantonale Gemeindegesetzgebung anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

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