105.233
KBJGLAJB
CH-BE
Art. 18 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) - Inkrafttreten und Aufhebung
Schlussbestimmungen
Art. 18 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) · Inkrafttreten und Aufhebung
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Er hebt dieses Gesetz auf
a) nach den Gemeindeabstimmungen, wenn alle betroffenen Gemeinden einen Wechsel zum Kanton Jura ablehnen;
b) nach der kantonalen Abstimmung, wenn der Kanton Bern oder der Kanton Jura das Konkordat ablehnt;
c) nach der Verweigerung der Konkordatsgenehmigung durch die Bundesversammlung;
d) sobald die interkantonale Vereinbarung zwischen den beiden Kantonsregierungen abgeschlossen und der Kantonswechsel der betroffenen Gemeinden vollzogen ist.